Mit Allgemeinverbindlicherklärung (oft auch: Allgemeinverbindlichkeitserkärung) wird die gemäß § 5 TVG mögliche Erweiterung der Wirkung eines Tarifverträge bezeichnet, mit der auch Arbeitsverhältnisse zwischen nicht tarifgebundenen Parteien an die Inhalte des Tarifvertrages gebunden werden. D.h. allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten auch für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind und Arbeitgeber, die nicht Mitglied im Arbeitgeberverband sind.
Beispiel: Die Gewerkschaft B schließt mit dem zuständigen Arbeitgeberverband einen Lohntarifvertrag für das Metallgewerbe in Hessen. Arbeitgeber D ist nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes, daher muss er dem Arbeitnehmer H, der kein Mitglied der Gewerkschaft B ist, nicht den im Tarifvertrag vereinbarten Lohn zahlen. Nachdem der Minister für Arbeit des Landes Hessen den Lohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat, ist auch D gebunden, er muss nun auch an H den Tariflohn zahlen.
Zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung ist das für Arbeit zuständige Bundesministerium. Das Bundesministerium kann diese Aufgabe auf die entsprechenden Landesministerien deligieren.
Der Arbeitgeber hat gemäß § 8 TVG die Pflicht die allgemeinverbindlichen Tarifverträge im Betrieb auzulegen. Die
Ansprüche aus dem allgemein verbindlichen Vertrag entstehen aber unabhängig von einer Auslegung durch den AG, die Auslegung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Strittig ist, wie sich die Verletzung der Auslagepflicht auf den Lauf von tarifvertraglichen Ausschlusfristen auswirkt. Einfach liegt der Fall, wenn der Tarifvertrag anordnet, dass der AG sich auf die Ausschlusfristen nur berufen kann, wenn er den TV ausgelegt hat. Aber auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung nimmt die Literatur an, dass eine fehlende Auslegung des TV dazu führt, dass der AG sicht nicht auf die Ausschlussfristen berufen kann (ErfK-Schaub § 8 Rn. 7 mit Verweis auf Kempen/Zachert § 8 Rn. 6).
Die Allgemeinverbindlichkeit kann auch wieder aufgehoben werden (§ 5 Abs. 5 TVG). Passiert dies tritt eine Nachwirkung ein. Damit bleibt der Tarifvertrag für vor Beendigung begründete Arbeitsverhältnisse wirksam.
Läuft der Tarifvertrag aus endet die Allgemeinverbindlichkeit.
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