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allgemeine Schulausbildung i.S.v. § 1603 BGB
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.kind.volljaehrige)
    

Eine allgemeine Schulausbildung i.S.v. § 1603 BGB wird angenommen, bei einem auf Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses gerichteten Schulbesuch mit kontrolliertem Unterricht, der die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (FamRZ 2001, 1068). Zur Orientierung kann man § 2 Abs. 1 BaföG heranziehen.

Beispiele: Gymnasium, Fachoberschule mit Ziel allgemeiner Fachhochschulreife.

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