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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden bei wirksamer Einbeziehung Vertragsbestandteil. Entsprechend sind sie grundsätzlich wie Verträge auszulegen, d.h. es kommt auf den Empfängerhorizont an. Da AGB allerdings der Vereinheitlichung im Geschäftsverkehr dienen sollen, kommt es nicht auf den konkreten Vertragspartner (Empfänger) sondern auf den durchschnittlichen Vertragspartner an. Daher sind bei der Auslegung nur solche Umstände zu berücksichtigen, deren Kenntnis bei dem durchschnittlichen Partner erwartet werden kann, auch wenn der konkrete Vertragspartner über weitergehende Kenntnisse verfügt.
Kommt es zu Unklarheiten bei der Auslegung, so geht dies zu Lasten des Verwenders, d.h. es gilt die für den Vertragspartner günstigere Variante (§ 305 c Abs. 2 BGB). Weiterhin hat die Rechtsprechung das sog. Restriktionsprinzip entwickelt. Gemäß des Restriktionsprinzips sind Klauseln die von abdingbaren Rechtsnormen abweichen restriktiv zugunsten des Kunden auszulegen.
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