Datei: abweisungalimine wird geändert
Allgemein wird mit Abweisung a limine (lat.) eine Abweisung von Ersuchen ohne weitere Prüfung bezeichnet.
Das BVerfG kann gemäß § 24 BVerfGG unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch Beschluss abweisen, sog. Abweisung a limine.