Untätiges Schweigen kann gemäß BGB grundsätzlich nicht als Willenserklärung ausgelegt werden, d.h. schweigt jemand auf ein Angebot liegt darin eine Ablehnung. Etwas anderes gilt im bürgerlichen Recht aber, wenn das Gesetz es anordnet (z.B. bei der Annahme der Schenkung gemäß § 516 Abs. 2) oder die Parteien Schweigen als Willenserklärung vereinbart haben.
Auch im Handelsrecht gibt es Abweichungen, hier gilt z.B. das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gewohnheitsrechtlich als Zustimmung. Weiterhin normiert § 362 Abs. 1 HGB die Wirkung von Schweigen als Annahme eines Vertragsangebotes.
Vom Untätigen Schweigen ist die konkludente Willenserklärung zu unterscheiden, bei der der Erklärende stillschweigend schlüssig handelt.