Mit Realakt oder schlichtem Verwaltungshandeln wird eine Rechtshandlung bezeichnet, die lediglich auf einen äußeren, tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Zu den Realakten zählen im Verwaltungsrecht z.B. alle Wissenserklärungen wie behördliche Warnungen, Auszahlungen von Geld aber auch reine Vorbereitungshandlungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes.
Auch bei Realakten kommen Ansprüche des Bürgers wegen Rechtsverletzungen in Frage, für ein Beispiel siehe unter behördliche Warnung.
Vergleich auch mit und Realakt, Zivilrecht.