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adoptio naturam imitatur
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.materiell.familie.abstammung)
    

Mit "adoptio naturam imitatur" (lat. A) wird der römischrechtliche Grundsatz bezeichnet, dass eine Adoption die gleichen Rechte und Pflichten begründet wie die leibliche Abstammung. Dieser Grundsatz gilt auch im deutschen Recht für die Minderjährigenadoption. Für die Volljährigenadoption gibt es Einschränkungen (z.B. § 1770 BGB).

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