Mit Adoption (lat.) wird die Annahme eines Kindes bezeichnet. Gemäß § 1741 BGB ist eine Adoption bei Minderjährigen zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei Volljährigen ist eine Adoption zulässig, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 BGB).
Weitere Voraussetzungen (Probezeit, Einwilligung des Kindes, Adoptionsverbote, Adoption Volljähriger usw.) regeln die §§ 1741 bis 1772 BGB.
Auf Seiten der Annehmenden ist die Adoption durch
- Einzelpersonen
- verheiratete Ehepaare
- Gatten eines Elternteiles (Stiefkindadoption)
- und den nichtehelichen Lebenspartner (§ 1766a BGB)
möglich (§ 1741 Abs. 2 BGB).
- Zustimmung leibliche Eltern (§ 1747 BGB)
- Kind mindesten 8 Wochen alt
- Zustimmung des Kindes, ggf. gestzl. Vertreters/Vormunds(§ 1746 BGB)
- Kindeswohldienlich und Erwartung das Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB)
- Geburtsurkunden des/der Annehmenden
- Heiratsurkunde des annehmenden
- Staatsangehörigkeitsnacheise Annehmender und des Kindes
- Polizeiliches Führungszeungis des Annehmenden
- Amtsärztliches Zeugnisse
- bei Stiefkindern: Bescheinigung über Beratung nach § 9 AdVermiG gemäß § 9a AdVermiG (Adoptionsberatung).
Rechtsfolge einer Minderjährigenadoption ist, dass zwischen Adoptierendem und Adoptierten die gleichen rechtlichen Beziehungen bestehen wie zwischen einem leiblichen Kind und seinem Elternteil. Alle Rechte und Pflichten der biologischen Elternteile erlöschen.
Bei der Stiefkindadoption bleibt das Verwandschaftsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten Elternteil bestehen (§ 1755 Abs. 2 BGB).
Adoptiert ein nichtehelicher Lebensgefährte das Kind des Gefährten so gilt hier § 1755 Abs. 2 BGB nicht, d.h. auch hier erlischt das Verwandtschaft zum dem Elternteil der mit dem Adoptierenden zusammenlebt.
Die Erwachsenenadoption ist in den §§ 1767 ff BGB geregelt.
- Antrag des zu Adoptierenden
- sittliche Rechtfertigung, insbesondere Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses
- Geburtsurkunden des/der Annehmenden (beglaubigter Ausdruck aus dem
Geburtenregister);
- Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde des/der Annehmenden;
- Staatsangehörigkeitsnachweis des/der Annehmenden (erweiterte Meldebescheinigung);
- Polizeiliche Führungszeugnisse des/der Annehmenden;
- (Amts-)ärztliche Gesundheitszeugnisse des/der Annehmenden;
- Geburtsurkunde des anzunehmenden Kindes (beglaubigter Ausdruck aus dem
Geburtenregister);
- Staatsangehörigkeitsnachweis des anzunehmenden Kindes (erweiterte
Meldebescheinigung);
- (Amts-)ärztliches Gesundheitszeugnis des anzunehmenden Kindes;
- Zustimmungserklärung des anderen leiblichen Elternteils (soweit bekannt);
Notarielle Beurkundung notwendig, diese durch Erklärung vor dem Jugendamt ersetzt oder im Rahmen Beurkundung des Adoptionsantrages mitbeurkundet
werden.
Wenn vom Gericht/Jugendamt kein Amtsärztliches Attest verlangt wird, langt das ärztliche Attest eine Hausarztes, dieses sollte sich bei dem Annehmenden auf
- ansteckende Krankheiten,
- Krankheiten und Störungen, die lebensverkürzend wirken oder zu schwerer Gebrechlichkeit führen können sowie
- Krankheiten und Störungen, durch welche die Erziehungs- und Erwerbsfähigkeit wesentlich herabgesetzt würden.
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