Allgemein wird mit Abweisung a limine (lat.) eine Abweisung von Ersuchen ohne weitere Prüfung bezeichnet.
Das BVerfG kann gemäß § 24 BVerfGG unzulässige
oder offensichtlich unbegründete Anträge durch Beschluss abweisen, sog.
Abweisung a limine.
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