Vollständiger Titel: Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses, auch Gesetz zu Artikel 10 GG (G 10 Gesetz)
Das Abhörgesetz ermächtigt den Verfassungsschutz, den
Militärischen Abschirmdienst und den
Bundesnachrichtendienst zur Überwachung
oder Aufzeichnung der Telekommunikation und zur Einsicht in
Sendungen die dem Brief- und Postgeheimnis unterliegen.
Voraussetzung ist, dass dies zur Abwehr von drohenden Gefahren für
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der
BRD stationierten Nato-Truppen, geschieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 . Der BND darf
die Telekommunikation zusätzlich im Rahmen seiner Aufgaben nach dem BND-Gesetz überwachen oder aufzeichnen (§ 1 Abs.
1 Nr. 2 AbhörG).
Rechtsmittel
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