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Mit Abhängigkeitsbericht wird gemäß § 312 AktG der Bericht des Vorstandes eines abhängigen Unternehmens über die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen bezeichnet. Der Bericht muss alle Rechtsgeschäfte enthalten, welche das Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat, und alle anderen Maßnahmen, die es auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr getroffen oder unterlassen hat.
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