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Von einem abhängigen Unternehmen spricht man gemäß § 17 AktG bei einem rechtlich selbständigen Unternehmen (Aktiengesellschaft oder KG auf Aktien), auf das ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Beispiel: Die A-GmbH produziert Schrauben. Bisher waren alle Anteile in Familienbesitz. Mit dem Tod des Gründers, verkaufen die Erben die Mehrheit der Anteile an die B-AG die Werkzeuge produziert. Die A-GmbH bleibt rechtlich selbständig, über ihre Mehrheit kann die B-AG aber faktisch die Geschäftsführung der GmbH steuern. Gemäß § 17 Abs. 2 AktG wird hier eine Abhängigkeit vermutet.
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