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Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich der Erklärung entäußert (d.h. sie fertiggestellt) hat.
Beispiel: A hat handschriftlich sein Testament geschrieben. Nachdem er es unterschrieben hat, legt er es in die Schublade seines Nachttisches. Spätestens mit dem Weglegen hat der A sich des Testaments entäußert.
Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich der Erklärung entäußert und sie in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt hat, so dass er unter normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf (wird auch mit Entäußerung in den Rechtsverkehr umschrieben).
Beispiel: A will seinem entfernt wohnenden Freund C den Verkauf seiner Modelleisenbahn anbieten für 2.500,-. Daher formuliert er am Montag ein Angebotsschreiben, dass zunächst auf seinem Schreibtisch liegen bleibt. Am Donnerstag wirft er es dann in den Briefkasten. Damit hat er es am Donnerstag in den Rechtsverkehr entäußert.
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