Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam, wenn der Erklärende sie abgegeben hat und sie dem Empfänger zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB, wird auch als Zugangstheorie bezeichnet).
Bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung genügt die Abgabe durch den Erklärenden.
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