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Abänderungsklage
(recht.zivil.formell.prozess)
(GND: 4140965-6)
    

Mit Abänderungsklage wird eine Klage auf Änderung einer durch Urteil festgesetzten, künftigen und laufenden Zahlung bezeichnet. Die Abänderungsklage kann von beiden Seiten geltend gemacht werden. Sie ist grundsätzlich in § 323 ZPO geregelt.

Für Unterhaltsleistungen gibt es spezielle Regelungen in §§ 238, 239 FamFG, siehe auch unter Abänderungsklage, Unterhalt.

Besondere Prozessvoraussetzungen:

  1. wiederkehrende Leistung
  2. Vorliegen eines Titels
  3. wesentliche Änderung der Umstände (muss vom Kläger behauptet werden), die idR vorliegt wenn sich nach Zugrundelegung der Veränderungen der Anspruch um mehr als 10 % verändert.

Begründet ist die Klage, wenn die behauptete Änderung eingetreten ist, eine Änderung der Prognose auf der das Urteil basiert reicht nicht aus.

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Auf diesen Artikel verweisen: application for variation of an order * Abänderungsverbot Werbung: