Mit Abänderungsklage wird eine Klage auf Änderung einer durch Urteil festgesetzten, künftigen und laufenden Zahlung bezeichnet. Die Abänderungsklage kann von beiden Seiten geltend gemacht werden. Sie ist grundsätzlich in § 323 ZPO geregelt.
Für Unterhaltsleistungen gibt es spezielle Regelungen in §§ 238, 239 FamFG, siehe auch unter Abänderungsklage, Unterhalt.
Besondere Prozessvoraussetzungen:
- wiederkehrende Leistung
- Vorliegen eines Titels
- wesentliche Änderung der Umstände (muss vom Kläger behauptet werden), die idR vorliegt wenn sich nach Zugrundelegung der Veränderungen der Anspruch um mehr als 10 % verändert.
Begründet ist die Klage, wenn die behauptete Änderung eingetreten ist, eine Änderung der Prognose auf der das Urteil basiert reicht nicht aus.
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