Als Unterhaltsabänderungsklage wird eine Klage bezeichnet, mit der wegen wesentlicher Veränderungen (Vgl. § 238 f FamFG) die Änderung eines Unterhaltstitels verlangt wird.
Vollständiges Rubrum
wegen Abänderung Unerhaltsvergleich nach § 239 FamFG
beantragen wir
in Abänderung des vor dem Familiengerichts Neustadt vom 8.8.2011 Az. 13 U 112/11 geschlossen Vergleichs zu beschließen, dass der Antragsteller nur noch Unterhalt für seine Tochter Yvonne-Charlene Knuppke i.H.v. 100,- pro Monat schuldet.
Begründung:
Die Beteiligten haben am 8.8.2011 vor dem AG - Familiengericht - Neustadt einen Vergleich über Unterhaltszahlungen i.H.v. 100 % des Mindestunterhaltes geschlossen.
Beleg: Kopie es Vergleichs vom 8.8.2011
Grundlage für diesen Vergleich war das damalige Einkommen des Antragstellers i.H.v 1.400,- Netto abzüglich 50,- Fahrtkosten. Der Antragsteller war damals bei XY Printing als Lagerarbeiter beschäftigt.
Aufgrund eines Auftragsrückganges ist der Antragsteller betriebsbedingt gekündigt worden. Aufgrund intensiver Bemühungen fand er aber eine neue Stelle bei ZH Media. Auf dieser Stelle verdient der Antragsteller aber nur noch 1.100,- netto im Durchschnitt.
Beleg: Kopie der Gehaltsabrechnungen seit Januar 2010.
Die Fahrtkosten sind gleich geblieben. Daher ist der Antragsteller jetzt nur leistungsfähig i.H.v. 100,- Euro.
Daher ist der Vergleich hier nach § 239 FamFG abzuändern.
Parallel kann ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels bis zur endgültigen Entscheidung gemäß § 242 FamFG gestellt werden.
* Alte Einkommenssituation Berechtigter/Pflichtiger als Geschäftsgrundlage für den zu ändernden Unterhaltstitel.
* Neue Einkommenssituation Berechtigter/Pflichtiger
* Vergleich der beiden Situationen zum Nachweis, dass es zu einer wesentlichen Änderungen (mehr als 10 % Abweichung) gekommen ist (§ 238 Abs. 1 FamFG).
Unterhaltstitel die auf einem Urteil beruhen können rückwirkend nur ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats abgeändert werden (§ 238 Abs. 3 FamFG).
Andere Unterhaltstitel (Vergleiche, vollstreckbare Urkunden, Jugendamtsurkunden) werden gemäß § 239 Abs. 2 FamFG nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ab dem Zeitpunkt des Wegfalls abgeändert (Familienrecht/Brudermüller § 239 FamFG Rn. 4).
"Bei dem Prozessvergleich vom 22. März 2005 handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in der Leistungen der in § 323 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art übernommen worden sind. Der Schuldner, der eine Herabsetzung seiner in einem Prozessvergleich vereinbarten Unterhaltspflicht begehrt, ist an die Beschränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO nicht gebunden (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989 m.w.N.). Denn der Abänderung steht insoweit - im Unterschied zur Abänderung eines Urteils - keine Rechtskraft entgegen, die den Bestand der Entscheidung bis zur Erhebung einer Abänderungsklage oder jedenfalls bis zum Verzugseintritt gewährleistet." (BGH v. 30.7.2008 Az. XII ZR 177/06)"
Wird der Abänderungsklage stattgegeben so ist darauf zu achten, das einer Rückforderung der überzahlten Beträge regelmäßig der Entreicherungseinwand entgegensteht. Dem kann man als Pflichtiger dadurch entgehen, dass man mit der Abänderungsklage eine hilfsweise ein Rückforderunsverlangen verbindet oder den Unterhalb ab Klage als Darlehen anzubietet. Für weiteres siehe unter Rückforderung Unterhalt.
Bei Kindesunterhalt gemäß § 232 Abs. 1 FamFG das Gericht der Ehesache und wenn keine Ehesache anhängig ist, dass Gericht in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei Ehegattenunterhalt gilt für Abänderungsklagen § 232 Abs. 3FamFG.
Werbung:
|