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(1) Der Bund trägt die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe
und die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung
auf Grund dieses Buches der Bundesanstalt übertragen hat. Verwaltungskosten
der Bundesanstalt werden nicht erstattet.
(2) aufgehoben
(3) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesanstalt
durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesanstalt die Verwaltungskosten
erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.>
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