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Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht
(recht.zivil.materiell.sach)
    

Mit Spezialitätsgrundsatz bezeichnet man, den Grundsatz, dass jede selbständige Sache Gegenstand eines eigenen sachenrechtlichen Anspruchs ist. Eigentum kann immer nur an einer selbständigen Sache bestehen, ein Eigentum an Sachgesamtheiten (z.B. einer Bibliothek) oder Teilen einer Sache ist nicht möglich (Ausnahme das Sondereigentum an Wohnungen).

Wenn eine Sache ihre tatsächlich Selbständigkeit verliert, z.B. indem sie wesentlicher Bestandteil ein anderen Sache wird, geht auch das selbständige Eigentumsrecht an ihr verloren. Wer Eigentümer der so neu entstanden Sache wird, entscheiden die Regeln des BGB über Verbindung, Vermischung, Verarbeitung in den §§ 946 - 952 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sachenrecht, Prinzipien * Sachinbegriff/Inbegriff von Sachen Werbung: