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Sachinbegriff/Inbegriff von Sachen
(recht.zivil.materiell)
    

Mit Sachinbegriff wird eine Mehrheit von Sachen bezeichnet, die mit einem Begriff bezeichnet werden.

Beispiel: Der Sachinbegriff "Warenlager" bezeichet alle Waren in einem Lager.

Das Eigentum an Sachinbegriffen ist nicht möglich, dem steht im deutschen Recht das Spezialitätsprinzip entgegen. Entsprechend kann man nicht das Eigentum an einem Warenlager als solchem übertragen, sondern nur an jeder einzelnen Sache.

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