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Präklusion gemäß § 296 Abs. 3 ZPO
(recht.zivil.formell.prozess.praeklusion)
    

Gemäß § 296 Abs. 3 ZPO tritt eine Präklusion ein, wenn der Beklagte Zulässigkeitsrügen, auf die er verzichten kann (echte prozesshindernde Einreden, wie z.B. § 269 Abs. 6), entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht vor der mündlichen Verhandlung oder einer ihm extra dafür gesetzten Frist vorbringt, und diese Verspätung nicht genügend entschuldigt.

Voraussetzungen:

  1. Verspätetes Vorbringen einer Zulässigkeitsrüge
  2. nicht genügend entschuldigt

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Auf diesen Artikel verweisen: Präklusion * § 296 ZPO Zurückweisung verspäteten Vorbringens * Flucht in die Säumnis Werbung: