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Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch
Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 901, 904 bis 913 und, wenn sie durch
sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht
zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft
maßgebend sind. In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag
aufzunehmen.
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