(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt.
Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und
begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung
einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender
Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche
körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung
ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen
würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
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