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§ 800 ZPO Vollstreckbare Urkunde gegen den je­­weiligen Grundstückseigentümer
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.


Hinweis: Nach vertretener Ansicht ist § 800 ZPO überflüssig, da sich die Vollstreckbarkeit gegen den Rechtsnachfolger des Eigentümers bereits aus §§ 795, 727, 325 ZPO ergibt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1147 BGB Befriedigung durch Zwangsvollstreckung * Grundschuld Einigung/Eintragung * § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel * Grundschuld * Grundschuld * Unterwerfungserklärung/Unterwerfungsklausel Werbung: