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§ 46 VwVfG Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
(gesetz.vwvfg)
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Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anhörung im Verwaltungsrecht Werbung: