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Anhörung im Verwaltungsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.ref.verw1)
    

Inhalt
             1. Absehen von Anhörung
             2. Heilung

Im Verwaltungsrecht schreibt § 28 VwVfG vor, dass vor Erlass eines Verwaltungsaktes der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem die Gelegenheit zu geben ist, sich zu der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

1. Absehen von Anhörung

Von einer Anhörung kann in den Fällen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwVfG abgesehen werden. Z.B. wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentliche Interesse notwendig erscheint (Nr. 1) oder wenn eine Maßnahme in der Zwangsvollstreckung getroffen werden soll (Nr. 2).

Von einer Anhörung kann auch weiterhin abgesehen werden, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen will. Das Voraussetzungen ist aber nur erfüllt, wenn wirklich gleichartige Verwaltungsakte erlassen werden, das ist z.B. schon dann nicht mehr der Fall, wenn für jeden Verwaltungsakt eine individuelle Begründung notwendig ist.

2. Heilung

Wird die Anhörung verpasst, kann sie gemäß § 45 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Kommt die Sache z.B. vor den Anhörungsausschuss heilt dies bei ordnungsgemäßer Ladung auch die fehlende Anhörung.

Es kommt auch eine Heilung durch den vom Betroffenen eingelegten Widerspruch in Frage, wenn der eine ausführlich Stellungnahme enthält und die Behörde diese nicht offensichtlich ignoriert.

Bei einem VA mit Ermessensreduzierung auf Null oder einem VA bei dem aus anderem Grund eine Anhörung keinen Einfluss auf die Entscheidung haben könnte, kommt eine Aufhebung nur wegen der unterlassenen Anhörung gemäß § 46 VwVfG nicht in Frage.

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