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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von
den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein
Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem
Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten
beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen
Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
- die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
- die Urteilsformel,
- den Tatbestand,
- die Entscheidungsgründe,
- die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten
Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten
soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich
aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor
Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der
Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist
innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne
Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu
übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald
nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der
Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen,
soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und
dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung
und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen
Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument
festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
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