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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten
verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen
Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht
auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung
rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in
der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch
Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus,
daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag
festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag
in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen.
Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen
nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch
Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der
Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der
Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der
Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid
aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich
sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten
sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts
eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten
geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst
nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder
aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit
Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so
ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der
Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung
der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache
spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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