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(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu
verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
- das Verbreitungsrecht (§ 17),
- das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher
Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der
öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
- das Senderecht (§ 20),
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der
Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit
demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in
unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche
Beziehungen verbunden ist.
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