(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen
ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen
oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine
Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
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