(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage
bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit
berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an
die gestellten Anträge nicht gebunden.
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