(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren
Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung
oder
- neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen
den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden
ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat
oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt
entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder
Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile
einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
=> Verfolgungsbeschränkung.
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