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§ 100 g StPO
(gesetz.stpo)
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(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere der in § 100 a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 Telekommunikationsgesetz) begangen, in Fällen, in denen der Versucht strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, darf angeordnet werden, das diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die in Abs. 3 bezeichneten Telekommunkationsverbindungsdaten zu erteilen haben, soweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist. Dies gilt nur soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die sonstigen in § 100 a Satz 2 bezeichneten Personen betreffen. Die Auskunft darf auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen angeordnet werden.

(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem Telekommunikationsanschluß Telekommunikationsverbindungen zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Telekommunikationsdaten sind:

  1. im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlussses oder der Endeinrichtung,
  2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
  3. vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikatinsdienstleistung,
  4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

§ 100g und 100h StPO sind befristet bis zum 1.1.2005. Dann müssen sie durch den Gesetzgeber überprüft und ggf. erneut beschlossen werden. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Auskunftspflichten der Provider gegenüber Behörden * Stille SMS/Stealth Ping * Anonym surfen, Rechtsfragen Werbung: