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(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter
oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung,
insbesondere der in § 100 a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels
einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 Telekommunikationsgesetz) begangen,
in Fällen, in denen der Versucht strafbar ist, zu begehen versucht
oder durch eine Straftat vorbereitet hat, darf angeordnet werden, das
diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen
oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die in Abs. 3
bezeichneten Telekommunkationsverbindungsdaten zu erteilen haben,
soweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist. Dies
gilt nur soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die
sonstigen in § 100 a Satz 2 bezeichneten Personen betreffen. Die Auskunft
darf auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen angeordnet
werden.
(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem
Telekommunikationsanschluß Telekommunikationsverbindungen zu den in
Absatz 1 Satz 2 genannten Personen hergestellt worden sind, darf nur
angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Telekommunikationsdaten sind:
- im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen, Kartennummern,
Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und
angerufenen Anschlussses oder der Endeinrichtung,
- Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
- vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikatinsdienstleistung,
- Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach
Datum und Uhrzeit.
§ 100g und 100h StPO sind befristet bis zum 1.1.2005. Dann müssen
sie durch den Gesetzgeber überprüft und ggf. erneut beschlossen werden.
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