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(1) Ohne Wissen des Betroffenen
- dürfen
- Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,
- sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel
zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand der
Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend
oder erschwert wäre,
- darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört
und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
daß jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
- darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des
Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand
- eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des
Strafgesetzbuches) oder eine Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b des
Strafgesetzbuches),
einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des
Strafgesetzbuches,
einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder
einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b
des Strafgesetzbuches),
einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) oder
einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),
einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine
räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),
eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs.
4 Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen,-
eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des
Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des
Strafgesetzbuches),
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches,
eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine
Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches),
- eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs.
5, 6 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des
Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder
2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort
genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes,
- Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung
der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in
Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
- eine Straftat nach § 129 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1, § 129a,
jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches
oder
- eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes oder
nach § 84 Abs. 3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes
begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert
oder aussichtslos wäre.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen
andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulässig, wenn die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf
andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dürfen gegen andere Personen nur
angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit
dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die
Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich
erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen nur in Wohnungen des
Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach
Absatz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß
der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten
allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre.
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
werden.
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