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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs
oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten
begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die
Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von
einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der
Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art
begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten
ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr
nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich
das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot
wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das
Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine
von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die
Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots
eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der
Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden
konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
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