|
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das
Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
- der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
- des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß
oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht
unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden
entstanden ist, oder
- des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer
deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Werbung:
| |