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Polizei- und Ordnungsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Mit Polizei- und Ordnungsrecht wird das Rechtsgebiet bezeichnet, dessen Gegenstand die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, durch die Gefahrenabwehrbehörden und die Polizeibehörden ist (siehe § 1 Abs. 1 HSOG).

Das Polizei- und Ordnungsrecht ist meistens in einem Sicherheitsgesetz oder einem Polizeigesetz geregelt.

Die Gesetzgebungskompetenz für das Polizei- und Ordnungsrecht haben die Länder. Ein Versuch der bundesweiten Vereinheitlichung ist der von der Innenministerkonferenz beschlossene Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes für den Bund und die Länder v. 11.12.1976. Dieser ist für die Länder aber nicht verbindlich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwaltungsrechtsverhältnis * Zustandsstörer/Verhaltensstörer * Schutzgewahrsam * Polizeigewahrsam/Gewahrsam * HSOG * Polizeigesetz * Zweckveranlasser Werbung: