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Polizeigewahrsam/Gewahrsam
(recht.)
    

Mit Gewahrsam im Sinne des Polizei und Ordnungsrechts (Polizeigewahrsam) bezeichnet man ein mit hohheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis, kraft dessen jemand die Freiheit dadurch entzogen wird, dass er von der Polizei in einer polizeilichen Zwecken entsprechenden Weise verwahrt und darin gehindert wird sich fortzubewegen (Meyer/Stolleis, Staats- und Verwaltungsrecht für Hessen, S. 287 unter Bezug auf OVG Münster NJW 1980,138 f und VG Bremen NVwZ 1986, 862).

In Hessen sind die Voraussetzungen für den Polizeigewahrsam in § 32 HSOG geregelt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Schutzgewahrsam (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 HSOG), Sicherheitsgewahrsam (§ 32 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG), dem Gewahrsam zur Durchsetzung eines Platzverweises (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG), der Ingewahrsamnahme Minderjähriger (§ 32 Abs. 2 HSOG) und der Ingewahrsamnahme Entwichener.

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