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Plansicherung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Plansicherung bezeichnet man den Schutz von Planungszielen während der Phase der Planerstellung.

Beispiel: Die kreisangehörige Gemeinde B will einen Bebauungsplan aufstellen, insbesondere liegt ihr dabei an der Gestaltung eines sich noch entwickelnden Gebietes als Industriegebiet. Um zu verhindern, dass die Baubehörde des Kreises die Errichtung von Wohnbauten genehmigt, die eine Ausweisung als Industriegebiet verhindern, kann die Gemeinde sich den Instrumenten der Plansicherung bedienen.

Das Baugesetzbuch kennt folgende Instrumente der Plansicherung:

  1. Veränderungssperre durch Beschluss der Gemeinde, § 14 BauGB
  2. Zurückstellung von Baugesuchen durch Baubehörde auf Antrag der Gemeinde und vorläufige Versagung, § 15 BauGB
  3. Teilungsgenehmigung, § 19 BauGB
  4. Vorkaufsrecht, §§ 24 ff BauGB

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