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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die
Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch
nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die
Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis
zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der
Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde an
Stelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige
Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die
vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im
städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1
besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht
anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des
Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu
längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen,
wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern
oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden
sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die
Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur
Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum
für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach
Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem
Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.
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