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kommunale Selbstverwaltung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Mit kommunaler Selbstverwaltung wird das in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte Recht der Kommunen (Gemeinden und Gemeindeverbänden) bezeichnet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst zu regeln. Zu den örtlichen Angelegenheiten gehören u.a. die Personalhoheit, Satzungsautonomie, Recht zur eigenen Haushaltsführung.

Bei ihrer Tätigkeit unterliegen die Gemeinden daher auch nur der Rechtsaufsicht und nicht auch der Fachaufsicht.

Die Selbstverwaltung wird dabei in freie Aufgaben und in Pflichtaufgaben aufgeteilt. Die Weisungsaufgaben dagegen gehören nicht zu den Selbstverwaltungsaufgaben, sondern zu den Auftragsangelegenheiten.

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Auf diesen Artikel verweisen: kommunal * Kommunalaufsicht * Auftragsangelegenheiten * institutionelle Garantie/Individualgarantie * Weinheimer Entwurf Werbung: