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Grundbuch
(recht.zivil.materiell.sachen.grundbuch)
    

Inhalt
             1. Einsicht

Mit Grundbuch wird das öffentlich geführt Verzeichnis bezeichnet, dass Auskunft über die dinglichen Rechtsverhältnisse von konkreten Grundstücken gibt. Damit ist es ein Mittel zur Verwirklichung des Publizitätsgrundsatzes. Die Führung der Grundbücher wird durch die Grundbuchordnung (GBO) geregelt.

Das Grundbuch bildet damit die Grundlage für einen rechtssicheren Verkauf und Kauf von Grundstücken.

Grundbuch im Sinne des BGB ist das für ein Grundstück (Realfolium) bzw. eine Person (Personalfolium) geführte Grundbuchblatt.

Aufbau Grundbuch:

  • Bestandsverzeichnis: Hier sind die zu dem Grundstück gehörenden Flurstücke verzeichnet. § 4 GBO erlaubt die Zusammenbuchung mehrerer Grundstücke eines Eigentümers auf einem Grundbuchblatt.
  • Abteilung I Eigentumsverhältnisse
    • Eigentumsrechte an Grundstücken
  • Abteilung II Belastungen
    • Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück (§ 883 BGB)
    • Nießbrauch/Wohnrecht etc.
    • Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 899 BGB)
    • Verfügungsbeschränkungen
  • Abteilung III Hypotheken/Grundschulden/Rentenschulden

Rechtsänderungen bezüglich Rechten an Grundstücken (§ 873 BGB) werden in der jeweiligen Abteilung vermerkt

Zugunsten des Erwerbers eines Rechtes am Grundstück, gilt der Grundbuchinhalt als richtig, auch wenn er nicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht, es sei denn, es ist ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen, oder der Erwerber kennt die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 892 BGB).

Mit Grundbuchamt wir die Behörde bezeichnet, die das Grundbuch führt. Das Grundbuch wird vom jeweiligen Amtsgericht geführt. Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 S. 1 h RPflG).

1. Einsicht

Einsicht in das Grundbuch wird gemäß § 12 GBO bei berechtigtem Interesse gewährt. Dabei dient dieses Beschränkung allein der Verminderung der Belastung des Grundbuchamtes und nicht dem Datenschutz der von § 12 GBO verdrängt wird. Ein berechtigtes Interesse ist z.B. gegeben, wenn der Einsicht begehrende Rechtsbeziehungen zu dem Grundstück hat oder bald haben wird. Der Presse wird grundsätzlich ein Einsichtsrecht zugebilligt (OLG Hamm NJW 1988, 2482).

Gegen die Versagung der Einsicht ist die Beschwerde gemäß § 71 GBO gegeben. Wird die Einsicht gewährt steht dem Eigentümer mangels Verletzung in eigenen Rechten kein Beschwerderecht zu.

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Auf diesen Artikel verweisen: Übereignung * Publizitätsgrundsatz im Sachenrecht * Grundschuldzinsen * Erbbaurecht/Erbbaugrundbuch * § 435 BGB Rechtsmangel * Herausgabeanspruch des Eigentümers * Grunddienstbarkeit * Schreinskarten/Schreinsbuch * beschränkt persönliche Dienstbarkeit * blockchain * § 442 BGB Kenntnis des Käufers * Grundstück iSd BGB * Kataster/Katasteramt Werbung: