|
(1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
(2) Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, kann die Prüfung auch durch vereidigte Buchprüfer erfolgen; die Abschlußprüfer müssen von der Versammlung der Gesellschafter gewählt sein.
OLG Jena, Beschl. v. 28.1.2016 - 2 W 547/15:
"(... ) 5. Wird eine Kapitalerhöhung beschlossen, ohne dass ein geprüfter und mit eineingeschränktem
Bestätigungsvermerk versehener Abschluss vorliegt, ist der betreffende Beschluss in analoger Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG nichtig, da es sich insoweit um gläubigerschützende Vorschriften
handelt (Priester, a.a.O., Rn. 18; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., §§ 57e-g
Rn. 11). Die Prüfung durch Abschlussprüfer gehört zu den Kernsicherungen des Gesetzes (Prieser, a.a.O., Rn. 5).
Wird der an einem solchen elementaren Fehler leidende Erhöhungsbeschluss gleichwohl eingetragen,
tritt in analoger Anwendung des § 242 Abs. 2 AktG Heilung mit Ablauf von drei Jahren ein
(Priester, a.a.O., Rn. 18). (...)"
Werbung:
| |