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§ 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-6)
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(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.


Hinweis: Gemeint sind in Abs. 2 die § 935 ff, 892, 1032 und § 1207.

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