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§ 2161 BGB Wegfall des Beschwerten
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-4)
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Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften Werbung: