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§ 2160 BGB Vorversterben des Bedachten
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-4)
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Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.

(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

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