(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der
Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis
erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen,
welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die
Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten
oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung
bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung
erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung
verpflichtet.
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