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§ 1051 BGB Sicherheitsleistung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.

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