slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 1050 BGB Abnutzung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
<< >>
    

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 1093 BGB Wohnungsrecht Werbung: