(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die
Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in
gutem Glauben war.
(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder
sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen
Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache
ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und
Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des
Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im
Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.
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