(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer
der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die
Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei
denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer
seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren
Besitzer.
=> Besitz.
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